Das neue, bundesweite Tierschutzgesetz

in Kraft seit 01.01.2005

 
Der Verein der Meerschweinchenfreunde in Österreich betreibt bereits seit 10 Jahren Aufklärungsarbeit im Bereich der Meerschweinchenhaltung. Wir haben keine Kosten und Mühen gescheut, haben eine Hotline: 0699/19 71 72 73 eingerichtet, die über Fragen rund um´s Meerschweinchen Auskunft gibt, haben Meerschweinchen-Ratgeber aufgelegt und versuchen sowohl bei unseren Info-Schauen als auch bei diversen Infoständen über die argerechte Haltung der kleinen Fellnasen Informationen weiterzugeben.
 
Seit 1.1.12005 ist ein bundesweites Tierschutz in Kraft, welches unsere jahrelangen Haltungsanforderungen nunmehr bestätigt hat.
 
Solltet Ihr schwere Haltungsfehler bei jemanden entdecken, versucht zuerst auf privater Ebene Aufklärungsarbeit durchzuführen, ist derjenige beim besten Willen nicht zu überzeugen, ist es manchmal, leider auch notwendig offizielle Stellen einzuschalten.
 

 

§ § § N E U E S  T I E R S C H U T Z G E S E T Z § § §

Aus MFIÖ Meerschweinchennachrichten Nr. 4/04 Seite 17

 

 
Ab 1.1.2005 tritt ein neues – erstmals bundeseinheitliches - Tierschutzgesetz in Kraft. Mit gleichem Tag treten auch 10 Verordnungen zum Tierschutzgesetz in Kraft, weitere Verordnungen werden im Laufe des Jahres 2005 erwartet.
 
Wichtige Punkte des neuen Tierschutzgesetzes sind
 
• die Förderung des Tierschutzes
• die Einrichtung eines Tierschutzrates
• die Bestellung von Tierschutzombudsleuten in jedem Bundesland
• neue Regelungen für die rituelle Schlachtung
• alle 2 Jahre Erstellung eines Tierschutzberichtes.
 

In Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, welche ebenfalls mit 1.1.2005 in Kraft tritt, werden die Mindestanforderungen für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist, festgelegt.

Ich zitiere daraus die Passagen, welche Meerschweinchen betreffen:

 
3. Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern
 
3.1. Allgemeine Haltungsbedingungen:
   

(1)

 Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.

Nagetieren muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.

(2)

Die Käfige müssen rechteckig sein. Und je nach Tierart hinsichtlich ihrer Größe mindestens die in 3.2. bis 3.9. festgelegten Abmessungen aufweisen.

(3)

Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängen bleiben der darin lebenden Tiere ausgeschlossen ist.

(4)

Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend dimensionierte, seitlich angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht dicht geschlossen sind.

(5)

Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heiß gebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen und dergleichen immer zur Verfügung stehen.

(6)

Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden.

Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.

(7)

Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.

(8)

Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen

stets verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.

(9)

Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.

(10)

Für alle Heimtiere ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.

(11)

Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.

(12)

Die Käfige sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen.
   
3.6. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen (Caviinae):
   

(1)

 Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch nicht zusammen mit Kaninchen, zu halten.

(2)

Die Käfiggröße für 1 bis 2 Tiere muss mindestens 100×60×50 cm (Länge×Breite×Höhe), die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Tier mindestens 2000 cm² betragen.

(3)

Den Tieren sind eine Schlafhöhle und erhöhte Liegeflächen anzubieten.
   

Wer sich das Tierschutzgesetz (BGBl. I Nr. 118/2004) und die Tierhaltungsverordnungen (BGBl. II Nr. 485/2004

und BGBl. II Nr. 486/2004) detailliert durchlesen möchte, dem empfehle ich http://www.ris.bka.gv.at/ anzusurfen,

auf Rechtsinformationssystem zu klicken, weiter mit „Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004“ und in „Suchworte“

einfach „Tierschutz“ eingeben, „Bundesgesetz“ sowie „Verordnungen“ anhaken und „Suche starten“ klicken.

   

Im neuen Tierschutzgesetz wird unter anderem auch geregelt, dass jedes Bundesland gegenüber dem

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (im folgenden: BMGF) einen Tierschutzombudsmann dessen

Funktionsperiode 5 Jahre beträgt, zu bestellen hat. Ebenso wird ein Tierschutzrat beim BMGF eingerichtet. Alle 2

Jahre wird ein Tierschutzbericht erstellt, um die Entwicklung des Tierschutzes in Österreich zu beobachten, zu

evaluieren und gegebenenfalls zu verbessern.

   

Gemäß Tierschutzgesetz hat der Tierschutzombudsmann die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.

Er soll eine Anlaufstelle für alle Fragen, Anregungen und Beschwerden in Tierschutzangelegenheiten sein.

Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Für die Vollziehung

des Tierschutzgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde (zB in Wien der Magistrat) zuständig.

Für das Bundesland Wien fungiert Tierschutzombudsmann Mag. Hermann Gsandtner mit seiner Stellvertreterin

DI Eva Persy sowie Frau Sonja Bernhaus, welche in der Kanzlei tätig ist.

   

Die Tierschutzombudsstelle Wien schildert ihre Aufgaben auf

http://www.wien.gv.at/umwelt/tow/aufgaben.htm wie folgt:

 
• Vertretung der Interessen des Tierschutzes
• Gewährleistung, dass der Schutz der Tiere auch in Behördenverfahren entsprechend berücksichtigt wird ..(Parteienstellung im Verwaltungsverfahren)
• Wahrnehmung der Mitgliedschaft im Tierschutzrat
• Evaluierung des Vollzuges des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere
• Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
• Erarbeitung von Konzepten und Vorschlägen zu verschiedensten Tierschutzthemen
• Förderung des Tierschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen
• Öffentlichkeitsarbeit vor allem durch Sensibilisierung der Bevölkerung für die Anliegen des Tierschutzes
• Kooperation mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung in Wien/Österreich/auf EU-Ebene
• Erstellung eines jährlichen Tierschutzberichtes an die Landesregierung
 

Hier die Kontaktadressen zu den Tierschutzombudsleuten in Österreich (Quelle:

http://www.webheimat.at/aktiv/Haustiere/Archiv-Haustiere/Tierschutz-Ombudsmann.html):

 

Niederösterreich

Tierschutzombudsmann Dr. Lucia Giefing

Amt der NÖ Landesregierung

Landhausplatz 1 - 3109 St. Pölten

Haus 15b, Zimmer 15b.601

Tel.: (02742) 9005 DW 15578

 

Burgenland

Tierschutzombudsmann Dr. Stefan Salzl

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Hartlsteig 2 - 7000 Eisenstadt

Tel.: (02682) 600 2189

 

Oberösterreich

Tierschutzombudsmann Dr. Heinz Grammer

Amt der OÖ Landesregierung, Abtl. Veterinärdienst

Bahnhofplatz 1 - 4021 Linz

Tel.: (0732) 77 20 DW 14235

 

Steiermark

Tierschutzombudsmann Dr. Othmar Sorger

Altenmarkt 20 - 8333 Riegersburg

Tel.: (03153) 7370

 

Kärnten

Tierschutzombudsmann Dr. Marina Krebitz

Landestierschutzhaus

Judendorferstraße 46 - 9027 Klagenfurt

Tel.: (0463) 435 41

 

Salzburg

Tierschutzombudsmann Mag. Alexander Geyrhofer

Fanny von Lehnert-Straße 1 - 5020 Salzburg

Tel.: (0664) 13 36 684

 

Tirol

Tierschutzombudsmann Dr. Martin Janovsky

Landesveterinärdirektion

Wilhelm-Greil-Straße 25 - 6020 Innsbruck

Tel.: (0512) 508 3247

 

Vorarlberg

Tierschutzombudsmann Dr. Erik Schmid

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Römerstraße 11 - 6900 Bregenz

Tel.: (05574) 511 DW 25210

 

Tierschutzombudsstelle der Stadt Wien (TOW)

Ombudsmann Mag. Hermann Gsandtner

Muthgasse 62 - 1190 Wien

Tel.: (01) 318 00 76 DW 75079

eMail: post@tow-wien.at

 

 

Sollten Probleme beim Auffinden der betreffenden Gesetzesstellen auftreten, bin ich gerne behilflich.

Susanne Kornfeld (redaktion@meerschweinchenverein.at)

 

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