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| Ab
1.1.2005 tritt ein neues – erstmals bundeseinheitliches -
Tierschutzgesetz in Kraft. Mit gleichem Tag treten auch 10
Verordnungen zum Tierschutzgesetz in Kraft, weitere Verordnungen werden
im Laufe des Jahres 2005 erwartet. |
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| Wichtige
Punkte des neuen Tierschutzgesetzes sind |
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die Förderung des Tierschutzes |
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die Einrichtung eines Tierschutzrates |
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die Bestellung von Tierschutzombudsleuten in jedem Bundesland |
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neue Regelungen für die rituelle Schlachtung |
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alle 2 Jahre Erstellung eines Tierschutzberichtes. |
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In Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, welche ebenfalls mit 1.1.2005
in Kraft tritt, werden die Mindestanforderungen
für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1.
Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere,
die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über
Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des
Tierschutzes verboten ist, festgelegt.
Ich
zitiere daraus die Passagen, welche Meerschweinchen betreffen:
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3. Mindestanforderungen für die
Haltung von Kleinnagern |
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3.1.
Allgemeine Haltungsbedingungen: |
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(1) |
Den
Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
Nagetieren
muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen
und dergleichen ständig zur
Verfügung stehen.
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(2) |
Die Käfige müssen
rechteckig sein. Und je nach Tierart hinsichtlich ihrer Größe
mindestens die in 3.2.
bis 3.9. festgelegten Abmessungen aufweisen. |
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(3) |
Gitterkäfige müssen
querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und nicht
reflektierendem Material
bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängen
bleiben der darin lebenden Tiere
ausgeschlossen ist. |
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(4) |
Glasbecken dürfen nur
dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend dimensionierte,
seitlich angebrachte
Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht dicht geschlossen sind. |
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(5) |
Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein.
Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten
in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heiß gebrühter
Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen
und dergleichen immer zur Verfügung
stehen.
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(6) |
Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand
gehalten werden.
Die
Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig
rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und
gesundheitlich unbedenklich sein.
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(7) |
Katzenstreu darf nicht
als Einstreu verwendet werden. |
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(8) |
Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten,
offenen Gefäßen
stets
verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie
nicht verschmutzt werden können.
Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
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(9) |
Futterheu ist in
Heuraufen anzubieten. |
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(10) |
Für alle Heimtiere ist
ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten. |
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(11) |
Werden Tiere in
Käfigen gehalten, ist ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich ein
Auslauf außerhalb
des Käfigs zu ermöglichen. |
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(12) |
Die Käfige sind in
einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen. |
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3.6.
Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen
(Caviinae): |
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(1) |
Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch
nicht zusammen mit Kaninchen, zu halten. |
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(2) |
Die Käfiggröße für 1 bis 2 Tiere muss mindestens 100×60×50 cm (Länge×Breite×Höhe),
die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Tier mindestens
2000 cm² betragen. |
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(3) |
Den Tieren sind eine Schlafhöhle und erhöhte Liegeflächen
anzubieten. |
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Wer
sich das Tierschutzgesetz (BGBl. I Nr. 118/2004) und die
Tierhaltungsverordnungen (BGBl. II Nr. 485/2004
und
BGBl. II Nr. 486/2004) detailliert durchlesen möchte, dem empfehle ich http://www.ris.bka.gv.at/
anzusurfen,
auf
Rechtsinformationssystem zu klicken, weiter mit „Bundesgesetzblätter
authentisch ab 2004“ und in „Suchworte“
einfach
„Tierschutz“ eingeben, „Bundesgesetz“ sowie „Verordnungen“
anhaken und „Suche starten“ klicken.
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Im
neuen Tierschutzgesetz wird unter anderem auch geregelt, dass jedes
Bundesland gegenüber dem
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen (im folgenden: BMGF) einen
Tierschutzombudsmann dessen
Funktionsperiode
5 Jahre beträgt, zu bestellen hat. Ebenso wird ein Tierschutzrat beim
BMGF eingerichtet. Alle 2
Jahre
wird ein Tierschutzbericht erstellt, um die Entwicklung des Tierschutzes
in Österreich zu beobachten, zu
evaluieren
und gegebenenfalls zu verbessern.
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Gemäß
Tierschutzgesetz hat der Tierschutzombudsmann die Aufgabe, die
Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
Er
soll eine Anlaufstelle für alle Fragen, Anregungen und Beschwerden in
Tierschutzangelegenheiten sein.
Die Behörden haben den
Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
Für die Vollziehung
des
Tierschutzgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde (zB in Wien der
Magistrat) zuständig.
Für
das Bundesland Wien fungiert Tierschutzombudsmann Mag. Hermann Gsandtner
mit seiner Stellvertreterin
DI
Eva Persy sowie Frau Sonja Bernhaus, welche in der Kanzlei tätig ist.
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Die
Tierschutzombudsstelle Wien schildert ihre Aufgaben auf
http://www.wien.gv.at/umwelt/tow/aufgaben.htm
wie folgt:
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Vertretung der Interessen des Tierschutzes |
| •
Gewährleistung, dass der Schutz der Tiere auch in
Behördenverfahren entsprechend berücksichtigt
wird ..(Parteienstellung im Verwaltungsverfahren) |
| •
Wahrnehmung der Mitgliedschaft im Tierschutzrat |
| •
Evaluierung des Vollzuges des Bundesgesetzes über
den Schutz der Tiere |
| •
Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen |
| •
Erarbeitung von Konzepten und Vorschlägen zu verschiedensten
Tierschutzthemen |
| •
Förderung des Tierschutzgedankens bei Kindern und
Jugendlichen |
| •
Öffentlichkeitsarbeit vor allem durch Sensibilisierung
der Bevölkerung für die Anliegen
des Tierschutzes |
| •
Kooperation mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung
in Wien/Österreich/auf EU-Ebene |
| •
Erstellung eines jährlichen Tierschutzberichtes an
die Landesregierung |
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Hier
die Kontaktadressen zu den Tierschutzombudsleuten in Österreich
(Quelle:
http://www.webheimat.at/aktiv/Haustiere/Archiv-Haustiere/Tierschutz-Ombudsmann.html):
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