Wasserbedarf von Meerschweinchen

Ein Bericht aus den Meerschweinchen-Nachrichten des MFIÖ  2/2003

Liebe Meerschweinchenfreunde,

 

seit ewigen Zeiten geht das Märchen durch aller Munde, dass Meerschweinchen,

die genügend Grünfutter bekommen, kein Trinkwasser benötigen.

Wer diesen Unsinn hervorgebracht hat ist leider nicht mehr nachvollziehbar,

er wird aber leider immer noch mit Inbrunst in Tierhandlungen und bei diversen Haltern vertreten.

 

Dass die Menschen mit dieser Auffassung „völlig am Holzweg“ sind,

möchte ich gerne mit nachfolgenden Artikel von unserem Ehrenmitglied Dr. Wenzel belegen.

Der Trinkwasserbedarf beim Meerschweinchen

 Der Tagesbedarf für Meerschweinchen liegt bei 80 ml Flüssigkeit pro kg KM.
Es gibt viele Berichte über Schweinchen, die niemals trinken.
Sie nehmen einfach genügend Flüssigkeit über die Nahrung auf.

Trotzdem ist die häufig gehörte Aussage falsch, sie bräuchten kein Wasser.
Es muss stets sauberes Trinkwasser zur Verfügung stehen.
Tiere kann man so viel trinken lassen, wie sie wollen.
Zuviel aufgenommenes Wasser ist im allgemeinen nicht schädlich.
Es kann kein Mensch beurteilen, ob und wann ein Schweinchen Interesse an zusätzlicher Wasseraufnahme hat.
 
Im deutschen Tierschutzgesetz, zweiter Abschnitt über Tierhaltung steht in
 

§ 2:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
 
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,
pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
 
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung
des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
 
In Absatz 1 steht das wesentliche ("angemessen ernähren").
Nach dem "Stand der Wissenschaft" beinhaltet die angemessene Ernährung
ständig freien Zugang zu Trinkwasser, auch wenn die Tiere nicht davon trinken sollten.
Wer kein Trinkwasser anbietet, handelt hierzulande gegen das Tierschutzgesetz
(und letztendlich gegen das Grundgesetz!) und verfügt - so lese ich aus Absatz 3
nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung von Tieren.
 
Aus Erfahrungen mit eigenen Tieren weiß ich, dass er unterschiedliche "Trinkcharaktere" gibt.

"Vieltrinker",
"Gelegenheitstrinker" und
"Nichttrinker"
mit allen Zwischenstufen.

"Trinkgewohnheiten" von Heike Bosse"


Jeder der eigene Schweinchen hat, kann seine Tiere in eine dieser Gruppen einordnen.
Ich sehe aber auch gelegentlich einen "Nichttrinker" am Nippel schlecken,
vielleicht hat man ihm/ihr Gurke/Apfel oder Melone weg gefressen oder
er/sie hat eben einmal zusätzlichen Wasserbedarf.
 
Sicherlich sind "Kampftrinker" sehr lästig, wenn sie Tag und Nacht an der Pulle hängen,
einschlägige Geräusche produzieren und ringsum eine richtige "Sauerei" veranstalten.
Das ist aber nicht die Norm, das sind in seltenen Fällen Einzeltiere,
die das meist aus Langeweile machen.

Das rechtfertigt aber nicht, allen anderen das Trinkwasser wegzunehmen.
Letztendlich kommen auch medizinische Aspekte dazu.
 

Ein Schweinchen,
das an Durchfall, Fieber oder noch schlimmeren Krankheiten (Diabetes, Nieren-/Blasenprobleme) leidet,
wird auch immer einen erhöhten Flüssigkeitsbedarf haben,
den es nach eigenem Ermessen regulieren können sollte.

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Dass nicht nur Deutschland ein halbwegs vernünftiges Tierschutz Gesetzt hat,

möchte ich Euch anhand der folgenden Auszüge aus dem Bundesweitem Tierschutzgesetz zeigen:

 

Bundesweites Tierschutzgesetz

Geltende Fassung

 

Fundstellen der Rechtsvorschrift

 

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

 
 

28.09.2004

BGBl

2004

 

 

2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anforderungen an den Halter

§ 12.

(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt,

der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist,

insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

 

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage,

für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen,

so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben,

die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

 

(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige,

die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

 

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13.

(1) Tiere dürfen nur gehalten werden,

wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps

und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann,

dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

 

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot,

die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit,

die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen,

das Klima, insbesondere Licht und Temperatur,

die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art,

des Alters und des Grades der Entwicklung,

Anpassung und Domestikation der Tiere, ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

 

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden

und

ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

 

Füttern und Tränken

§ 17.

 (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart,

dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen.

Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein,

dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

 

(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten

und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.

 

(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser

von geeigneter Qualität haben.

 

(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.

 

(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein,

dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist.

Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.


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Medizinische Beratung: Dr. Hermann Wenzel/Deutschland - Ehrenmitglied des MFiÖ

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