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Wasserbedarf von Meerschweinchen |
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Ein Bericht aus den Meerschweinchen-Nachrichten des MFIÖ 2/2003 |
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Liebe
Meerschweinchenfreunde,
seit ewigen Zeiten geht das Märchen durch aller Munde, dass Meerschweinchen,
die genügend Grünfutter bekommen, kein Trinkwasser benötigen. Wer diesen Unsinn hervorgebracht hat ist leider nicht mehr nachvollziehbar,
er wird aber leider immer noch mit Inbrunst in Tierhandlungen und bei
diversen Haltern vertreten.
Dass die Menschen mit dieser Auffassung „völlig am Holzweg“ sind, möchte ich gerne mit nachfolgenden Artikel von unserem Ehrenmitglied Dr. Wenzel belegen. |
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Dass nicht nur Deutschland ein halbwegs vernünftiges Tierschutz Gesetzt hat, möchte ich Euch anhand der folgenden Auszüge aus dem Bundesweitem Tierschutzgesetz zeigen: Bundesweites
Tierschutzgesetz Geltende Fassung
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§ 12. (1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.
Grundsätze der Tierhaltung § 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere, ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Füttern und Tränken § 17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. |
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